Verein zur Förderung der Bildung in der digitalen Welt e.V.

 

Satzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der „Verein zur Förderung der Bildung in der digitalen Welt“ (e.V.) (abgekürzt: FBdW) mit Sitz in Seeshaupt verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, auf den Gebieten der politischen, historischen, kulturellen, gesundheitsvorsorgenden, allgemeinen und insbesondere auch vertiefenden beruflichen Bildung.

Der Satzungszweck wir insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben. Dazu gehören insbesondere die Erforschung, Förderung und Erprobung von innovativen Lehr­ und Lernkonzepten unter besonderer Berücksichtigung der digitalen Medien.

Schwerpunkte sind dabei die Unterstützung des selbstgesteuerten Lernens und des informellen Lernens durch Selbstlernarchitekturen und Kommunikation als Voraussetzung für lebenslanges Lernens, bestmögliche Förderung jedes Einzelnen durch kompetenzorientierte Angebote und Integration durch Bildung. Unterstützt werden soll der wissenschaftliche Austausch von lnformationen, Erfahrungen und Ergebnissen und die Zusammenarbeit der hieran interessierten Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene und der Ausbau der hierfür genutzten Infrastrukturen. Der Verein unterhält eine eigene Akademie.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
5.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

5.2  Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen

5.3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Die Kündigung muss schriftlich und persönlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.4  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.5  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5.6  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

5.7  Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 30,00 € jähr1ich zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand
6.1  Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

6.2  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem

2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

6.3  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

7.2   Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

7.3   Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der

2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

7.4   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.5    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.6   über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
8.1  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8.2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den/die/das Südsee Kinder und Jugendhilfe e.V. in Seeshaupt, zwecks einer Verwendung für die Unterstützung im Bildungsbereich der Kinder und Jugendlichen.

 

 

Seeshaupt, 17. Mai 2018